Textklau im Internet - von der Recherche bis zur Rechnung

Auf der vom Vorsitzenden des FA Online, Albrecht Ude, geleiteten und von Kolleginnen und Kollegen gut besuchten Veranstaltung Anfang März ging es insbesondere um folgende Fragestellungen:

 

  • Wie wehrt sich man sich als Journalist gegen Textklau und macht Schadensersatzforderungen zu Geld?
  • Wie findet man überhaupt die geklauten Texte?
  • Wie sichert man Beweise?
  • Wie geht man bei der Beweissicherung vor und wie sichert man dann seine weiteren Rechtspositionen?
  • Wie viel darf man beim Textklau überhaupt berechnen?
  • Was ist zu tun, wenn die Textklauer nicht zahlen wollen?
  • Und lohnen sich die Mühen überhaupt, beim Textklau seine Ansprüche zu verfolgen?

 

Auf der Veranstaltung referierten zwei Kollegen, die sich die dauernden Urheberrechtsverletzungen nicht gefallen ließen. Ihr Engagement machte sie über die Jahre zu Experten, die ihr Know-how auf der Veranstaltung zu teilen bereit waren:

 

Stefan Jacobasch vom Redaktionsbüro Scienceticker, das von ihm zusammen mit Carsten Meinke betrieben wird: www.scienceticker.info/uber/

Ulrich Hottelet als freier Journalist: www.hottelet.de

 

 

Erfahrungsbericht Stefan Jacobasch

Zunächst stellte Stefan Jacobasch aus der Praxis seines wissenschaftlichen Redaktionsbüros Scienceticker seit dem Jahr 2001 beispielhaft Fälle von Copyright-Verletzungen vor, wie mit diesen umgegangen wurde und welche Erfahrungen gemacht wurden. Das Geschäftskonzept von Scienceticker sieht vor, die Nachrichtenbeiträge selbst im Internet zu veröffentlichen und zugleich als Nachrichtendienst-Abonnement - oder auch als Einzelveröffentlichungen - von Internet- und Printmedien gegen Entgelt übernehmen zu lassen.

 

Dabei kam es immer wieder vor, dass Beiträge ohne vorhergehende Erlaubnis und ohne Einholung der Veröffentlichungsrechte der Autoren über das Abonnement oder den Erwerb von Einzelbeiträgen im Internet, aber auch in Print veröffentlicht wurden. Hierbei waren vor allem zwei Verletzergruppen zu unterscheiden:

 

  • Die unkommerziell agierenden Verletzer als Einzelpersonen, Gruppen oder Vereine
    In diesen Fällen wurden die Verletzer jeweils nur aufgefordert, die Veröffentlichung zu unterlassen und als Webseite aus dem Internet zu nehmen. Die Erfahrung zeigte, dass die Unterlassungsaufforderung auch regelmäßig befolgt wurde. Speziell seitdem sich diese Zielgruppen die Beiträge per rss-Feed auf die Seite ziehen konnten, fand hier eine rechtswidrige Volltext-Übernahme kaum noch statt. Die rss-Feeds für scienceticker.info sind dabei so eingestellt, dass von allen Beiträgen jeweils der Titel und der erste Absatz mit Verlinkung auf scienceticker.info auf anderen Webseiten in Form von Themenchannels übernommen werden können. Diese Form des Gebens und Nehmens im Netz zieht Besucher auf die Scienceticker-Website.
  • Die kommerziell agierenden Firmen und Medien als potentielle Kunden
    In diesen Fällen wurde zunächst eine "weiche Linie" gefahren. Das erwies sich jedoch als recht sinnlos, weil auf E-Mails, man möge bitte Kunde von scienceticker.info werden, keine positive Reaktion zu verzeichnen war. Die Verletzer entwickeln offenbar kein Schuld- oder Unrechtsbewusstsein, an das man appellieren konnte. Vielmehr meint man gar, dass der Textklau doch ein Geschenk an die Autoren darstelle, da das doch Werbung sei. Aus dieser Erfahrung wurde folgender Rat gegeben:

 

Kommerziellen Verletzern sollte immer sofort eine Rechnung ins Haus geschickt werden. Neukunden entstehen aus dieser Gruppe sowieso nicht, daher ist diplomatisches Vorgeplänkel eher nachteilig.

 

Stefan Jacobasch erläuterte dann folgende Textklau-Streitigkeiten näher: So hatten eine bundesweit verbreitete Tageszeitung in ihrem Umweltticker unter eigenem Redaktionskürzel (jkm) in 2004 einfach Beiträge aus dem Scienceticker unerlaubt und ohne Vergütung übernommen. Diese waren nicht im Web zu finden, sondern nur in der Printausgabe. Es handelte sich um eine größere Anzahl Texte, die teilweise auch von den Online-Seiten der Abonnementkunden von Scienceticker raubkopiert worden waren – beispielsweise von Vista Verde. Mit diesem Kunden entwickelte sich eine gegenseitige Informationspolitik bei Rechtsverstößen. Vom Verlag wurden die gestellten Rechnungen dann auch bezahlt.

 

Gleiche Probleme ergaben sich auch mit der Print-Ausgabe eines der großen Wochenmagazine: Auch hier wurden die Texte als Raubkopien veröffentlicht. Auch hier wurden dann die Schadensersatz-Rechnungen stillschweigend gezahlt. Auch hier kam es nicht zu einer Kundenbeziehung. Stattdessen wurden wiederholt Texte widerrechtlich übernommen und dann bezahlt, wenn man ertappt wurde.

 

Als Beispiel für den Textklau durch Firmen, die die Beiträge dann auf der eigenen Homepage ins Netz stellt, wurde über einen Windkraftanlagenbetreiber berichtet. Der veröffentlichte ungefragt insgesamt 18 Artikel aus dem scienceticker.info. Die Firma verweigerte die Bezahlung der Rechnung von 1.000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer und ließ die Korrespondenz gleich über ihren Anwalt laufen. Daraufhin wurde persönlich ein Mahnbescheidsantrag ausgefüllt und losgeschickt. Die Firma ließ den Mahnbescheid vom Anwalt ohne Begründung zurückweisen. Die eigene Strategie von scienceticker.info war es hingegen, möglichst spät einen Anwalt einzuschalten, um Anwaltskostenvorschüsse zu vermeiden. Nach Zurückweisung des Mahnbescheides wurde die Inanspruchnahme eines Anwalts jedoch unumgänglich.

 

Nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften ist eine Klage am Sitz des Amtsgerichts des Verletzers zu erheben. Wegen der Komplexität des Urheberrechts verwies dieses das Verfahren jedoch auf das Amtsgericht Koblenz als in der Region auf dieses Thema spezialisiertes Gericht und forderte von dort eine Stellungnahme bezüglich der Zuständigkeitsfrage an. Nach vier Monaten konnte endlich beim Amtsgericht Koblenz Klage eingereicht werden und es kam im weiteren Verlauf ein Termin für eine mündliche Verhandlung zustande. Die GmbH als Urheberrechtsverletzer machte mangelnde Schöpfungshöhe geltend und erklärte dann zum Verhandlungstermin, man hätte leider die falsche GmbH verklagt, da es eine Betreiber- und eine Verwaltungs-GmbH gäbe und die beklagte GmbH angeblich nicht verantwortlich gewesen wäre. Dieses Bäumchen-Wechsle-Dich-Spiel ließ das Gericht aber nicht gelten: Nicht nur der Geschäftsführer war bei beiden Unternehmen die gleiche Person. Die beklagte Firma hatte diese Einwände nicht rechtzeitig genug erhoben, als die Forderungen gestellt wurden. Daher wäre die beklagte GmbH passiv legitimiert gewesen.

 

Nachdem die GmbH beim Landgericht Koblenz verloren hatte, legte sie Berufung gegen das Urteil ein. Als unterlegene Partei musste die GmbH im Berufungsfall die Rechtskosten vorlegen und verlor schließlich den Prozess. Ergebnis war die Zahlung des geforderten Honorars und die Übernahme der Gerichtskosten.

 

Fazit: Wehrt sich der Urheberrechtsverletzer, versucht er Winkeladvokatentricks und spekuliert auf Ermüdungserscheinungen der Autoren bei der Verfolgung ihrer Rechte, kann sich das Verfahren hinziehen und verursacht erhöhten Aufwand. Dies aber auch beim Verletzer, der im berichteten Fall zusätzlich noch die Anwalts- und Gerichtskosten über zwei Gerichtsinstanzen bezahlen musste. Bei jedem Fall sollte man abwägen, ob sich der selbst aufzuwendende Arbeitsaufwand für die Durchsetzung der Honorarforderungen lohnt. Insgesamt – so die Erfahrung mit scienceticker.info – hat sich die Verfolgung von Textklau bei kommerziellen Verletzern durchaus gerechnet, obwohl man damit keineswegs reich wird.

 

 

Erfahrungsbericht Ulrich Hottelet

Ulrich Hottelet recherchiert und schreibt als freier Journalist über die Themenschwerpunkte Informationstechnologie, Internet und Wirtschaft – Beispiele für Artikel finden sich auf www.hottelet.de .

 

Auch bei Ulrich Hottelet führten die Erfahrungen nach einem zunächst noch naiven Erstkontakt mit den Rechtsverletzern zu einer Lernkurve und entsprachen insgesamt denen von scienceticker.info. Wer mit Verletzern telefoniert - beispielsweise mit den im Impressum der Website genannten Personen - erlebt direkt, dass diese sich oft uneinsichtig zeigen. Auf die Forderung nach Honorar wegen unerlaubter Nutzung werde etwa mit "Seien Sie doch froh, das ist doch Werbung für Sie" geantwortet. Das sei etwa so, wie wenn der Dieb, der mit aus einer Boutique entwendeten Klamotten erwischt wird, erklärt: "Was wollen Sie denn, ich mache mit den Kleidern doch Werbung."

 

Auf Telefonate mit den Verantwortlichen sollte man besser gleich verzichten, da dies oft mit Frustrationen, teilweise gar mit Beleidigungen vergolten wird.

 

Auch E-Mails sind nicht die erste Wahl. Hier könnten Verletzer später behaupten, sie hätten die E-Mail gar nicht erhalten.

 

Angemessener und erfolgreicher sind juristisch klar und sachlich formulierte Briefe, die eine Schadensersatzforderung in der Rechnung enthielten.

 

Ulrich Hottelet erläuterte dann das nach seinen Erfahrungen effektivste Vorgehen mit Verletzungen:

 

Schritt 1: Die Recherche nach Copyright-Verletzungen. Ausgangspunkt dieses Verfahrens ist zunächst die Verletzungs-Recherche im Netz, speziell über den eigenen Namen oder in Kombination mit der Quelle, die den Beitrag veröffentlicht hat. Dabei reicht es in der Regel aus, diese alle paar Monate einmal durchzuführen.

Über Google kann anhand von Originalzitaten aus dem eigenen Text als "Unikat" recherchiert werden, um zu prüfen, ob sich diese Textpassagen anderweitig als Urheberrechtsverletzung auf Websites befinden. Dabei sind Textbausteine bis zu 32 Worten recherchierbar. Nach identischen Überschriften zu suchen ist weniger hilfreich, da diese von den jeweiligen Textdieben oft geändert werden.

 

Schritt 2: Beweissicherung. Die Beweissicherung erfolgt dreifach: a) Ausdrucke der entsprechenden Webseite(n) b) Sicherung der Webseiten, bzw. Screenshots, PDFs, etc. als Dateien, die den Textklau belegen. c) Hinzuziehen von Zeugen, damit später niemand vor Gericht etwa behaupten kann, die Webseiten oder Dateien seien womöglich gefälscht oder konstruiert worden.

 

Schritt 3: Schriftliches Einfordern von Schadensersatz per Rechnung. Da der Verletzer einen Schaden hervorgerufen hat und kein Honorarvertrag vorliegt, muss man in der Rechnung Schadensersatz fordern (ohne Mehrwertsteuer).

 

Schritt 4: Weitere Rechteverfolgung, wenn nicht gezahlt wird. Wird die Rechnung nicht gezahlt, wird von Verletzern oft behauptet, dass kein Schaden entstanden sei, da man den Artikel ja gleich gelöscht habe. Weigert sich der Verletzer zu zahlen, empfiehlt es sich, einen Mahnbescheid zu beantragen - und gegebenenfalls einen Vollstreckungsbescheid, sofern der Verletzer dem vom Amtsgericht erlassenen Mahnbescheid nicht widerspricht (was anderenfalls eine Klage erforderlich machen würde). Der zeitliche Aufwand für das Mahnverfahren mit dem Erlass eines Mahnbescheids durch das Amtsgericht ist nicht allzu hoch.

 

Fazit: Insgesamt sollte man sich pragmatisch und nicht emotional verhalten. So sollte man nur dann gegen Verletzer vorgehen, wenn es sich auch finanziell lohnt, d.h. es sich nicht nur um eine fünfzeilige Kurzmeldung handelt. Womöglich empfiehlt sich auch ein Vergleich im Vorfeld einer rechtlichen Auseinandersetzung. VBJ-Mitglieder können im Falle einer ggf. anstehenden Klage beim VBJ einen Antrag auf Rechtsschutz bei Urheberrechtsverletzungen stellen (siehe www.berliner-journalisten.de/Rechtsschutzordnung.1517.0.html ).
Wichtig: Erst nach Erteilung des Rechtsschutzes darf allerdings ein Anwalt beauftragt werden. Der ausgewählte Anwalt sollte auf Urheberrecht spezialisiert sein – die Mehrzahl der Anwälte kennt sich mit der speziellen Materie nicht gut aus.

 

 

Welche Rechnungshöhe bei Textklau als Schadensersatz oder Honorarforderung?

Ein wichtiges Diskussionsthema der Veranstaltung war natürlich, welcher Betrag bei einem Textklau als Schadensersatz auf die Rechnung geschrieben werden soll.

 

Bei Scienceticker wurden Verletzern beim Textklau pro Beitrag 100 Euro berechnet.

Ulrich Hottelets erläuterte, dass man für Schadensersatzforderungen die Höhe eines marktüblichen Honorars veranschlagen sollte. Laut Rechtsprechung kann man im Falle des Weglassens des Autorennamen das doppelte Honorar verlangen. Einen Anhaltspunkt bietet auch die DJV-Honorarliste für Online-Veröffentlichungen oder die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, beides unter www.djv.de/Honorare_fuer_Freie.1045.0.html .

 

Außerdem wurde festgestellt: Die tatsächlich bei einer Verletzung auf der betroffenen Webseite erzielten Page-Impressions spielen für das Schadensersatzhonorar keine Rolle. Auszugehen ist immer von einem "marktüblichen Honorar". Andere Diskussionsteilnehmer berichteten, dass ruhig ein höheres Honorar verlangt werden solle und auch bezahlt werde.

 

Eingegangen wurde auch auf die Frage der Schöpfungshöhe eigener Texte und ab welchem Umfang von Textänderungen bei Übernahme eines Textes der Vorwurf des Textklaus rechtlich noch durchsetzbar sei. Werde der Text in großen Passagen umgeschrieben, verschlechtere das die Erfolgsaussichten. Dies gelte auch dann, wenn ein Beitrag nur aus wenigen Zeilen besteht und dadurch keine Schöpfungshöhe erreicht.

 

Abschließend wurde betont, dass entsprechende Interventionen bei Copyright-Verletzungen wichtig seien. Rechtsbrüche müssten für Verletzer Konsequenzen haben. Ansonsten würden Texte von Journalisten immer mehr zum Freiwild im Netz.

 

Bei Jugendlichen oder "Amateuren" mit offensichtlich nicht kommerziell betriebenen Websites solle man eher Nachsicht walten lassen. Als Alternative zu einer Löschung der Seite sei es oft sinnvoller, einen Hinweis mit Link auf der den Text übernehmenden Seite zu verlangen, da dies den eigenen Pagerank erhöhen könne.

 

Allgemein wurde festgestellt, dass ein Service-Dienstleister für Journalisten fehle, der den Textklau recherchiert und den anschließenden Schriftwechsel und das Mahnverfahren durchführt. Für Journalisten störe die Beschäftigung mit Verletzungen den eigenen Arbeitsfluss und sei eher belastend.

 

Ein komplexeres Thema stellen Beiträge dar, bei denen vom Autor bereits exklusiv Verwertungsrechte an einen Publisher übertragen wurden. Hier sind die Honoraransprüche eines Autors bereits abgegolten. So könnten hier vom Autor gegenüber einem verletzenden Dritten nicht unbedingt eigene Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Auch bleibt hier für den Autor oft unklar, ob die Texte vom Verleger lizenziert an Dritte übertragen wurden, oder ob es sich um Textklau handelt.

 

Dietrich von Hase | März 2007

 

TIPP: Beachten Sie zu diesem Thema ebenfalls unsere Hinweise zum Mahnverfahren.