Satzung
in der Fassung vom 16. Juli 2004,
geändert am 06. September 2004,
geändert am 19. November 2004,
geändert am 24. November 2005
geändert am 22. November 2006
geändert am 02. Oktober 2007
geändert am 13. Juni 2009
Inhalt
Abschnitt I:
Name und Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft, Beiträge
§ 1 - Name und Sitz
§ 2 - Aufgaben
§ 3 - Mitgliedschaft
§ 4 - Beiträge
Abschnitt II
Organe und weitere Gremien:
§ 5 - Organe und weitere Gremien
§ 6 - Mitgliederversammlung
§ 7 - Der Vorstand
§ 8 - Der Erweiterte Vorstand
§ 9 - Regionalgruppen
§ 10 - Betriebsgruppen
§ 11 - Fachausschüsse und Kommissionen
§ 12 - Aufnahmeausschuss
§ 13 - Schiedsgericht
§ 14 - Rechnungsprüfer
§ 15 - Delegierte zum DJV-Verbandstag
§ 16 - Streik
§ 17 - Rechtsschutz
Abschnitt III
Schlussbestimmungen
§ 18 - Erfüllungsort, Gerichtstand, Geschäftsjahr
§ 19 - Geschäftsstelle
§ 20 - Auflösung des Vereins
§ 21 - Satzungsänderungen
§ 22 - Satzungsauslegung
§ 23 - Übergangsbestimmungen
Abschnitt I:
Name und Sitz, Aufgaben, Mitgliedschaft, Beiträge
§ 1 - Name und Sitz
(1) Der Journalisten-Verband Berlin-Brandenburg JVBB (nachfolgend Verband genannt) ist die Berufsorganisation und Gewerkschaft hauptberuflich tätiger Journalistinnen und Journalisten in Berlin und Brandenburg.
(2) Sitz des Verbands ist Berlin.
§ 2 - Aufgaben
(1) Arbeitsbereich des Vereins sind alle den Journalistenberuf betreffenden Angelegenheiten auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt und fördert die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen hauptberuflich tätiger Journalistinnen und Journalisten.
(2) Der Verein setzt sich nachdrücklich auch für die Belange freiberuflicher Journalistinnen und Journalisten ein.
(3) Der Verein setzt sich für die Rundfunk- und Pressefreiheit, die Freiheit der Medien insgesamt sowie für die Sicherheit und Unabhängigkeit der Berufsausübung von Journalistinnen und Journalisten ein. Er erkennt den Pressekodex und die Richtlinien des Deutschen Presserates als Qualitätsstandards für den Journalistenberuf an und setzt sich für deren Förderung ein.
(4) Der Verein bekennt sich zu der öffentlichen Aufgabe sowie zur Verantwortung des Journalismus. Er ist bestrebt, das Ansehen des Berufes zu wahren und zu mehren.
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein gemeinnützige Einrichtungen betreiben.
§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Aktives Mitglied im Verband kann nur werden, wer
a) hauptberuflich, entsprechend der Kriterien des "Berufsbildes Journalistin/Journalist" des Deutschen Journalistenverbandes e.V. (DJV) – Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten, für öffentlich zugängliche Medien aller Art in Text, Bild, Ton oder mit anderen journalistischen Mitteln oder journalistisch in der Öffentlichkeitsarbeit tätig ist oder für diese Tätigkeiten ausgebildet wird, und
b) im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit den Pressekodex und die Richtlinien des Deutschen Presserates befolgt, und
c) in Übereinstimmung mit den Zielen und Werten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland handelt.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitgliedschaft in anderen Organisationen, insbesondere in Konkurrenzorganisationen, die gleichzeitige Mitgliedschaft im Verband ausschließt.
(2) Neben der aktiven gibt es eine passive Mitgliedschaft. Passive Mitglieder zahlen einen reduzierten Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung. Alle anderen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft bleiben unberührt, soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt.
(3) Die aktive wird in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt
a) bei längerer Unterbrechung der Berufstätigkeit;
b) bei Berufsunfähigkeit;
c) bei Eintritt in den Ruhestand ohne weitere Ausübung des Berufs.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, entsprechende Änderungen seiner beruflichen Verhältnisse dem Verband gegenüber unverzüglich anzuzeigen.
(4) Journalistinnen und Journalisten, die aufgrund eines der in § 3 genannten Umstände oder aus tarifrechtlichen Gründen nicht aktive Mitglieder werden können, können im Verband als passive Mitglieder aufgenommen werden.
(5) Über die Aufnahme eines Mitglieds sowie über die Umwandlung einer passiven in eine aktive bzw. einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft entscheidet der Aufnahmeausschuss.
(6) Die Mitglieder des Verbands sind mittelbare Mitglieder des DJV. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Verband und in einem anderen Landesverband des DJV ist nicht zulässig.
(7) Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Aufnahme beschlossen wurde. Die Mitgliedschaft ist nur wirksam, wenn der erste Monatsbeitrag sowie gegebenenfalls die Aufnahmegebühr entrichtet wurden.
(8) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds; diese ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zum Quartalsende möglich;
b) wenn ein Mitglied ohne Stundung mit seinen Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand ist;
c) durch Überweisung in einen anderen Landesverband des DJV;
d) durch Ausschluss;
e) mit dem Tode.
Die Mitgliedschaft endet in den Fällen b) und c) mit dem letzten Tag des Monats, in dem das Ereignis eintritt, das die Mitgliedschaft beendet. In den Fällen d) und e) endet die Mitgliedschaft sofort.
(9) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Kriterien des § 3 Abs. 1 nicht mehr erfüllt oder gegen sie verstößt. Ein Mitglied kann ferner aus wichtigem Grund (verbandsschädigendes Verhalten) ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Erweiterte Vorstand.
(10) Gegen den Ausschluss kann die/der Betreffende innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Schiedsgericht einlegen. Das Schiedsgericht entscheidet dann innerhalb weiterer 14 Tage endgültig. Dem/der Betreffenden ist vor der endgültigen Entscheidung Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
(11) Stimmberechtigt bei Wahlen sind nur Mitglieder, die seit mindestens sechs Monaten dem Verband angehören. Dies gilt auch für aus anderen Landesverbänden des DJV übernommene Mitglieder.
(12) Wählbar bei Wahlen sind nur Mitglieder, die seit mindestens sechs Monaten dem Verband angehören. Dies gilt auch für aus anderen Landesverbänden des DJV übernommene Mitglieder.
(13) Wer als Mitglied eines Organs nicht entlastet wurde, ist für die Dauer von zwei Jahren für dieses Organ nicht wählbar.
(14) Weisungsgebundene Mitarbeiter des Verbands oder einer assoziierten Organisation gemäß § 2 Abs. 5 können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein.
(15) Jedes Mitglied wird entsprechend seinem Arbeitsort oder seinem Lebensmittelpunkt einem Bundesland im Einzugsgebiet des Verbandes zugeordnet. Liegen Arbeitsort und Lebensmittelpunkt nicht im selben Bundesland, kann das Mitglied die Zuordnung frei wählen.
(16) In den Organen und den Gremien des Verbandes sowie bei den Delegierten sollen Mitglieder aus allen Regionen möglichst gleichberechtigt berücksichtigt werden.
§ 4 - Beiträge
(1) Die Höhe der Beiträge und einer evtl. Aufnahmegebühr sowie der Zahlungsmodalitäten wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Dabei sind soziale Belange, insbesondere auch der freien Journalistinnen/Journalisten, zu berücksichtigen.
(2) Hat ein Mitglied Beitragsrückstände für das abgelaufene Geschäftsjahr, so ruhen seine aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechte für die Mitgliederversammlung.
(3) Die Nichtzahlung eines geschuldeten Mitgliedsbeitrags stellt keine Austrittserklärung des Mitglieds dar.
Abschnitt II:
Organe und weitere Gremien
§ 5 - Organe und weitere Gremien
(1) Organe des Verbands sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Erweiterte Vorstand.
(2) Weitere Gremien sind
a) die Fachausschüsse
b) die Regionalgruppen
c) die Betriebsgruppen
d) der Aufnahmeausschuss
e) das Schiedsgericht.
(3) Über sämtliche Sitzungen und Entscheidungen aller Organe und Gremien des Verbands sind jeweils unverzüglich schriftliche Protokolle anzufertigen.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, alle Protokolle sowie sonstige Unterlagen des Verbands einzusehen. Die Organe und Gremien können einzelne Unterlagen und Protokolle oder Teile davon als vertraulich kennzeichnen und von der Einsichtnahme ausschließen. Besteht ein Mitglied auf Einsichtnahme, entscheidet das Schiedsgericht endgültig. Das Schiedsgericht darf hierzu die betreffenden Unterlagen oder Protokolle einsehen.
§ 6 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Ihre Aufgabe ist die Beschlussfassung über grundsätzliche inhaltliche und organisatorische Fragen. Ihre Beschlüsse sind für die Organe und Gremien und für jedes Mitglied bindend.
(3) Insbesondere sind Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) die Wahl und Abberufung des Aufnahmeausschusses
c) die Wahl des Schiedsgerichts
d) die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer
e) die Entlastung des Vorstands
f) die Entlastung des Schatzmeisters
g) die Änderung der Satzung
h) die Wahl der Delegierten zum Verbandstag des DJV.
(4) Der Mitgliederversammlung werden der Rechenschaftsbericht des Vorstandes, der Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters sowie der Bericht der Rechnungsprüfer vorgelegt. Die Rechenschaftsberichte müssen gemeinsam mit der Einladung versandt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie wird durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin vom Vorstand einberufen.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) auf Antrag des Vorstands
b) auf Antrag des Erweiterten Vorstands
c) auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder.
(7) Will ein Mitglied eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen lassen, so ist ihm vom Vorstand unverzüglich die Möglichkeit einzuräumen, über die Geschäftsstelle alle Mitglieder von dem Vorhaben zu informieren. Dabei darf die Information keine anderen Inhalte haben als die Ankündigung des Vorhabens, die Angabe eines Grundes sowie eine Kontaktadresse des betreffenden Mitglieds. Weitere Kommentare oder Zusätze sind unzulässig.
(8) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unverzüglich nach Eingang des entsprechenden Antrags zu erfolgen. Abweichend von § 6 Abs. 5 wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin vom Vorstand einberufen.
(9) In einer Mitgliederversammlung, in welcher der Vorstand oder Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden, ist zugleich eine entsprechende Neuwahl vorzunehmen.
(10) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig. Sie wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zunächst einen Sitzungsleiter und dann zwei Stellvertreter. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder des Erweiterten Vorstands sein.
(11) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die die nicht in dieser Satzung geregelten Verfahrensfragen regelt. Änderungen der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung bedürfen der satzungsändernden Mehrheit.
(12) Über den Verlauf und die Ergebnisse der Sitzung ist vom Sitzungsleiter oder einem von ihm Beauftragten eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Sitzungsleiter, seinen Stellvertretern sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(13) Für die Regionalgruppen, für die Betriebsgruppen sowie für die Fachausschüsse und Kommissionen beschließt die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung für Regionalgruppen, Betriebsgruppen und Fachausschüsse und Kommissionen. Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der satzungsändernden Mehrheit.
§ 7 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Verbands. Er erledigt die laufenden inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben und führt die Geschäfte des Verbands unter Beachtung der Beschlüsse der anderen Organe. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung für seine Amtsführung verantwortlich und an ihre Beschlüsse gebunden. Der Vorstand fungiert als Tarifkommission und ist somit auch zuständig für den Abschluss von Kollektivverträgen.
(2) Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden
b) zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) vier Beisitzern/Beisitzerinnen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln und geheim gewählt.
(4) Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl und beträgt zwei Jahre. Jedes Vorstandsmitglied führt seine Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines/einer Nachfolger/in fort.
(5) Dem Vorstand dürfen höchstens zwei passive Mitglieder angehören. Sind im Verlauf einer Vorstandswahl zwei passive Mitglieder in den Vorstand gewählt, dürfen für die verbleibenden Vorstandspositionen keine passiven Mitglieder mehr kandidieren. Als Vorsitzender sowie als stellvertretender Vorsitzender dürfen nur aktive Mitglieder kandidieren. Dem Vorstand kann ein Mitglied höchstens sechs Jahre angehören.
(6) Vertretungsberechtigt im Sinne des BGB ist die/der Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden vertreten die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam, bei Verhinderung eines stellvertretenden Vorsitzenden der andere von ihnen gemeinsam mit der/dem Schatzmeister/in den Verband.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. § 5 Abs. 4 Satz 2 findet hier keine Anwendung.
(8) Der Vorstand soll mindestens einmal im Monat tagen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
§ 8 - Der Erweiterte Vorstand
(1) Der Erweiterte Vorstand ist zuständig für
a) die Einrichtung und Auflösung von Fachausschüssen und Kommissionen,
b) die Einrichtung und Auflösung von Regionalgruppen,
c) die Einrichtung und Auflösung von Betriebsgruppen,
d) Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern nach § 3 Abs. 10,
e) die Beratung des Vorstandes, insbesondere in Zweifelsfragen der Mitgliedschaft.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand gemäß § 7,
b) den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den stellvertretenden Vorsitzenden, der Fachausschüsse,
c) den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den stellvertretenden Vorsitzenden, der Regionalgruppen,
d) den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall den stellvertretenden Vorsitzenden, der Betriebsgruppen,
e) der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, des Aufnahmeausschusses.
(3) Der Erweiterte Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Darüber hinaus ist er auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der übrigen Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung hat unverzüglich nach Eingang des entsprechenden Antrags zu erfolgen.
(4) Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, ein/e Vertreter/in des Aufnahmeausschusses sowie mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder anwesend sind.
(5) Für den Erweiterten Vorstand gilt die Geschäftsordnung des Vorstands gemäß § 7 Abs. 7 entsprechend.
§ 9 – Regionalgruppen
(1) Der Verband bildet bei Bedarf Regionalgruppen in den Regionen Potsdam, Cottbus, Frankfurt/O. und Neuruppin.
Es können weitere Regionalgruppen gebildet werden.
(2) Die Regionalgruppen vertreten jeweils ihre Region und die Interessen der dort beschäftigten Mitglieder. Die Regionalgruppen werden vom Erweiterten Vorstand eingerichtet und aufgelöst.
(3) Jedes Mitglied des Verbands kann an den Sitzungen der Regionalgruppen teilnehmen. Jedes Mitglied des Verbands ist in jedem Kalenderjahr aber nur in einer Regionalgruppe wahl- und abstimmungsberechtigt.
(4) Die Regionalgruppen wählen für eine Amtsperiode, die der Amtsperiode des Landesvorsitzenden entspricht, eine/n Vorsitzende/Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter/innen.
§ 10 – Betriebsgruppen
(1) Der Verband bildet bei Bedarf in den Medienbetrieben seines Einzugsgebietes Betriebsgruppen.
(2) Die Betriebsgruppen vertreten jeweils ihren Betrieb und die Interessen der dort beschäftigten Mitglieder. Die Betriebsgruppen werden vom Erweiterten Vorstand eingerichtet und aufgelöst.
(3) An den Sitzungen einer Betriebsgruppe kann jedes Mitglied des Verbandes teilnehmen, sofern das Mitglied in einem Auftrags- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis zum betreffenden Betrieb steht. Jedes Mitglied des Verbands ist in jedem Kalenderjahr nur in einer Betriebsgruppe wahl- und abstimmungsberechtigt.
(4) Die Betriebsgruppen wählen für eine Amtsperiode, die der Amtsperiode des Landesvorsitzenden entspricht, eine/n Vorsitzende/Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter/innen.
§ 11 - Fachausschüsse und Kommissionen
(1) Die Fachausschüsse vertreten einzelne journalistische Berufsfelder und die Interessen der dort beschäftigten Mitglieder. Die Fachausschüsse werden vom Erweiterten Vorstand eingerichtet und aufgelöst.
(2) Jedes Mitglied des Vereins kann an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen. Jedes Mitglied des Vereins ist in jedem Kalenderjahr aber nur in einem Fachausschuss wahl- und abstimmungsberechtigt teilnehmen.
(3) Die Fachausschüsse wählen für eine Amtsperiode, die der Amtsperiode des Landesvorsitzenden entspricht, eine/n Vorsitzende/Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter/innen.
(4) Der/die Fachausschussvorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/innen, bei deren gemeinsamer Verhinderung ein/e vom Landesvorstand zu benennende/r Vertreter/in vertritt den Fachausschuss im entsprechenden Fachausschuss des DJV.
(5) Der Vorstand kann zur Beratung sowie zur Unterstützung seiner Arbeit Kommissionen einsetzen. Sie werden von einem Vorstandsmitglied geleitet.
§ 12 - Aufnahmeausschuss
(1) Der Aufnahmeausschuss besteht aus einer/einem Vorsitzenden sowie mindestens fünf und höchstens fünfzehn Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung des Vereins jeweils für eine Amtsperiode, die der des Landesvorsitzenden entspricht, gewählt werden. Die Mitglieder des Aufnahmeausschusses mit Ausnahme des/der Vorsitzenden können in verbundener Einzelwahl gewählt werden.
(2) Dem Aufnahmeausschuss darf kein Vorstandsmitglied angehören. Er soll die Vielfalt journalistischer Berufsfelder repräsentieren.
(3) Der Aufnahmeausschuss ist zuständig
a) für die Aufnahme von neuen Mitgliedern
b) für die Aufnahme von aus anderen Landesverbänden des DJV überwiesenen Mitgliedern
c) für die Prüfung der Voraussetzungen zur Ausstellung von Presseausweisen
d) für die Umwandlung einer passiven in eine aktive bzw. einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft.
(4) Der Aufnahmeausschuss hat in seiner Arbeit und in seinen Entscheidungen die in § 3 genannten Kriterien auszulegen und ist an sie gebunden.
(5) Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme, die gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden muss, kann die/der Betroffene innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Entscheidung schriftlich Einspruch beim Aufnahmeausschuss einlegen. Innerhalb weiterer 14 Tage muss der Aufnahmeausschuss dem Einspruch entweder stattgeben und seine Entscheidung korrigieren oder den Einspruch an den Vorstand weiterleiten. Dieser entscheidet innerhalb weiterer 14 Tage endgültig. Er darf nur mit besonderer schriftlicher Begründung vom Votum des Aufnahmeausschusses abweichen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(6) Für den Aufnahmeausschuss gilt die Geschäftsordnung für Regionalgruppen, Betriebsgruppen und Fachausschüsse und Kommissionen entsprechend. Ebenfalls gilt § 6 Abs. 13 entsprechend.
§ 13 - Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht ist zuständig für Entscheidungen über
a) Streitigkeiten des Vereins mit einzelnen Mitgliedern,
b) Streitigkeiten unter sowie mit Mitgliedern, soweit das Vereinsinteresse berührt ist, insbesondere
- bei Verstößen eines Mitglieds gegen die Berufspflichten
- bei ehrenrührigen Handlungen eines Mitglieds
- bei Gesetzesverletzungen eines Vereinsmitgliedes,
c) Streitigkeiten zwischen Organen oder Gremien des Vereins,
d) sonstige Streitigkeiten, die hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Satzung entstehen.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem ersten sowie einem/einer zweiten Stellvertreter/in sowie sieben weiteren Mitgliedern, die nicht dem Landesvorstand angehören dürfen. Das Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Schiedsgerichts, mit Ausnahme der/des Vorsitzenden und der zwei Stellvertretern/innen, können in verbundener Einzelwahl gewählt werden.
(3) Das Schiedsgericht ist unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Eine Abwahl von Mitgliedern des Schiedsgerichts ist nicht zulässig.
(4) Für das Schiedsgericht beschließt die Mitgliederversammlung eine Schiedsgerichtsordnung. Änderungen dieser Schiedsgerichtsordnung bedürfen der satzungsändernden Mehrheit.
§ 14 - Rechnungsprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer, die der Amtsdauer des Vorsitzenden entspricht. Die Rechnungsprüfer können in verbundener Einzelwahl gewählt werden.
(2) Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal jährlich die Buchführung, die Kasse sowie das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen. Diese turnusmäßige Prüfung soll nicht mehr als sechs und nicht weniger als drei Wochen vor einer Mitgliederversammlung stattfinden. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind allen Mitgliedern nicht weniger als zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus erstatten die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht.
(3) Die Rechnungsprüfer haben das Recht, über die turnusmäßigen Prüfungen hinaus die Buchführung, die Kasse sowie das Rechnungswesen des Vereins jederzeit zu prüfen. Die Ergebnisse dieser außerplanmäßigen Prüfungen sind allen Mitgliedern unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Zum Rechnungsprüfer kann nur bestellt werden, wer Mitglied des Vereins ist. Rechnungsprüfer dürfen keinem Vorstand des Vereins angehören und dürfen in keinem Dienstverhältnis zum Verein oder einer assoziierten Organisation stehen.
§ 15 – Delegierte zum DJV-Verbandstag
(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Delegierten und Ersatzdelegierten zum DJV-Verbandstag für eine Amtsdauer, die der Amtsdauer des Vorsitzenden entspricht.
(2) Die Zahl der von der Mitgliederversammlung turnusmäßig zu wählenden Delegierten entspricht der Delegiertenzahl, die dem VBJ entsprechend der Angaben des DJV auf dem der Mitgliederversammlung nächstfolgenden DJV-Verbandstag zustehen. Die Zahl der Ersatzdelegierten ist unbegrenzt.
(3) Die Delegierten und Ersatzdelegierten können in verbundener Einzelwahl gewählt werden. Für die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten genügt die einfache Mehrheit.
(4) Die gemeinsame Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten ist zulässig. Dabei sind diejenigen Kandidaten in der gemäß Abs. (2) ermittelten Zahl als Delegierte gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Alle nachfolgenden Kandidaten sind als Ersatzdelegierte gewählt.
(5) Die Delegierten und Ersatzdelegierten sind an keinerlei Weisungen gebunden. Eine Abwahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum DJV-Verbandstag ist nicht zulässig.
§ 16 – Streik
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder im Falle eines Streiks richten sich nach der Streikordnung und der Arbeitskampfunterstützungsordnung des DJV.
§ 17 – Rechtsschutz
Der Verband gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz auf der Grundlage der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Rechtsschutzordnung.
Abschnitt III:
Schlussbestimmungen
§ 18 - Erfüllungsort, Gerichtstand, Geschäftsjahr
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 19 - Geschäftsstelle
Der Verein unterhält am Sitz des Vereins eine Geschäftsstelle. Sie wird von einer/einem Geschäftsführer/in geleitet.
§ 20 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Versammlung in diesem Fall mit der Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Das Vereinsvermögen muss im Falle der Vereinsauflösung einem Zweck gemäß § 2 dieser Satzung zufließen.
§ 21 - Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens drei Wochen vor dem Termin einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die fristgemäß eingegangenen Satzungsänderungsanträge müssen allen Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Termin einer Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis gegeben werden.
(3) Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verkürzt sich die in § 17 Abs. 2 Satz 2 genannte Frist auf sieben Tage.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder jene Änderungen dieser Satzung zu beschließen und vorzunehmen, die dem Verein vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaften auferlegt werden.
§ 22 - Satzungsauslegung
(1) In Auslegungsfragen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in entsprechender Anwendung heranzuziehen.
(2) Bei der Berechnung von Fristen gilt grundsätzlich der durch Datum des Poststempels dokumentierte Termin des Versands, es sei denn, es wird durch diese Satzung ausdrücklich etwas Anderes bestimmt.
(3) Hat ein Mitglied der Geschäftsstelle eine E-Mail-Adresse mitgeteilt, so können diesem Mitglied grundsätzlich alle Einladungen und sonstigen Unterlagen und Dokumente in elektronischer Form an diese E-Mail-Adresse übermittelt werden; es sei denn, das Mitglied widerspricht dem ausdrücklich.
§ 23 - Übergangsbestimmungen
(1) Der Verband entsteht aus der Verschmelzung – entsprechend Umwandlungsgesetz UmwG – des Vereins Berliner Journalisten e.V. (VBJ) und des Brandenburger Journalisten-Verbandes e.V. (BrJV) zum 01.07.2009.
(2) In der Zeit vom 01.07.2009 bis zur ersten Mitgliederversammlung des Verbandes im Jahr 2009 wird der Verband von einem Übergangsvorstand geführt und vertreten. Der Übergangsvorstand besteht aus den zum 30.06.2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands des VBJ sowie aus den zum 30.06.2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands des BrJV.
(3) Der zum 30.06.2009 amtierende Vorsitzende des VBJ und der zum 30.06.2009 amtierende Vorsitzende des BrJV führen den Übergangsvorstand gemeinsam als Vorsitzende. Der Übergangsvorstand bestimmt darüber hinaus aus seiner Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende, eine/n Schatzmeister/in und eine/n Schriftführer/in. Dabei soll jeweils eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden aus dem VBJ und aus dem BrJV stammen.
(4) Abweichend von § 7 Abs. 6 dieser Satzung gilt für den Übergangsvorstand: Der Verband wird bis zur Wahl des ersten regulären Vorstands gerichtlich und außergerichtlich durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Im Verhinderungsfall eines Vorsitzenden wird der Verband gerichtlich und außergerichtlich durch eine/n Vorsitzende/n und eine/n der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Diese/r soll aus demjenigen Verband stammen, dem der in diesem Fall handelnde Vorsitzende nicht enstammt.
(5) Mit Wirkung vom 01.07.2009 richtet sich der Mitgliedsstatus aller Mitglieder ausschließlich nach den in dieser Satzung vorgesehenen Regelungen.
(6) Alle Zeitberechnungen dieser Satzung beginnen mit dem 01.07.2009.



