Geschäftsordnung für Fachausschüsse und Kommissionen

in der Fassung vom 19. November 2004,

geändert am 22. November 2006

 

Inhalt

 

Abschnitt I:

Fachausschüsse

§ 1 - Aufgaben der Fachausschüsse

§ 2 - Einberufung und Protokoll

§ 3 - Eröffnung und Teilnehmer

§ 4 - Verfahrensvorschriften für Fachausschüsse

§ 5 - Der Fachausschussvorstand

 

Abschnitt II:

Aufnahmeausschuss

§ 6 - Vorsitz

§ 7 - Einberufung und Protokoll

§ 8 - Verfahrensvorschriften für den Aufnahmeausschuss

 

Abschnitt III:

Kommissionen

§ 9 - Aufgaben der Kommissionen

§ 10 - Verfahrensvorschriften für Kommissionen

 

 

Abschnitt I:

Fachausschüsse

§ 1 - Aufgaben der Fachausschüsse

1. Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die Organe des Vereins Berliner Journalisten in fachlichen Fragen zu beraten und deren Beschlussfassung vorzubereiten. Sie können keine die Organe des Vereins Berliner Journalisten bindenden Beschlüsse fassen, sondern richten entsprechende Anträge an die Mitgliederversammlung, den Erweiterten Vorstand oder den Vorstand.

 

2. Die Arbeit eines Fachausschusses endet, wenn der Erweiterte Vorstand seine Auflösung beschließt.

 

§ 2 - Einberufung und Protokoll

1. Die Fachausschüsse sollen mindestens einmal alle drei Monate tagen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn der Vorstand oder der Erweiterte Vorstand dies verlangen.

 

2. Die Fachausschüsse werden jeweils durch schriftliche Einladung aller ihrer Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin von ihrem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

 

3. In einer Fachausschusssitzung, in welcher der Fachausschussvorstand oder Mitglieder des Fachausschussvorstandes vor Ablauf der Amtsperiode abberufen werden, ist zugleich eine entsprechende Neuwahl vorzunehmen.

 

4. Die Fachausschusssitzung ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.

 

5. An den Sitzungen der Fachausschüsse dürfen die Mitglieder des Vorstands sowie vom Vorstand Beauftragte jederzeit mit beratender Stimme teilnehmen.

 

6. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Sitzung ist vom Sitzungsleiter oder einem von ihm Beauftragten eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

 

7. Die Sitzungsniederschrift enthält mindestens

a. die Tagesordnung

b. alle gestellten Anträge im Wortlaut

c. das detaillierte zahlenmäßige Ergebnis aller Abstimmungen und Wahlen (Beschlussprotokoll)

d. die Anwesenheitsliste als beigefügte Anlage.

 

8. Das vollständige Protokoll ist dem Vorstand unverzüglich und den Mitgliedern des Fachausschusses innerhalb von 14 Tagen schriftlich zur Kenntnis zu geben.

 

9. Das Protokoll ist zusammen mit der Anwesenheitsliste vom Vorstand zu den Akten zu nehmen.

 

 

§ 3 - Eröffnung und Teilnehmer

1. Die Sitzung des Fachausschusses wird vom Fachausschussvorsitzenden oder einem stellvertretenden Fachausschussvorsitzenden eröffnet und geleitet.

 

2. Die Sitzungsteilnehmer müssen sich als Mitglieder des Vereins ausweisen. Sie tragen sich bei Betreten des Versammlungsraumes in eine Anwesenheitsliste ein.

 

3. Die Teilnahme von Nichtmitgliedern kann einzeln und auf Antrag von der Versammlung durch Beschluss genehmigt werden.

 

 

§ 4 - Verfahrensvorschriften für Fachausschüsse

1. Die §§ 3 (Sitzungsleitung), 4 (Tagesordnung und Beratung), 5 (Anträge), 6 (Dringlichkeitsanträge), 7 (Anträge zur Geschäftsordnung), 8 (Vertraulichkeit), 11 (Abstimmungen) mit Ausnahme von Abs. 2, sowie 12 (Wahlen) der Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen gelten entsprechend.

 

2. Auf Antrag von zehn Prozent der anwesenden Stimmberechtigten wird geheim oder namentlich abgestimmt. Werden beide Anträge gestellt, so wird geheim abgestimmt, wenn nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen eine namentliche Abstimmung beschlossen wird.

 

 

§ 5 - Der Fachausschussvorstand

1. Der Fachausschussvorstand erledigt die laufenden inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben und führt die Geschäfte des Fachausschusses unter Beachtung der Beschlüsse des Fachausschusses sowie der sonstigen geltenden Beschlusslage des Vereins Berliner Journalisten. Der Fachausschussvorstand ist gegenüber dem Fachausschuss und gegenüber dem Vorstand für seine Amtsführung verantwortlich.

 

2. Der Fachausschussvorstand besteht aus

a. der/dem Vorsitzenden

b. bis zu zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern.

 

3. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln und geheim gewählt.

 

4. Die Amtszeit des Fachausschussvorstands beginnt mit der Wahl und beträgt längstens zwei Jahre. Die Amtszeit endet spätestens mit dem Ende der Amtszeit des Landesvorsitzenden.

 

5. Dem Fachausschussvorstand kann ein Mitglied höchstens sechs Jahre angehören.

 

6. Der Fachausschussvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder persönlich anwesend sind, darunter der Vorsitzende.

 

7. Der/die Fachausschussvorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen, bei deren gemeinsamer Verhinderung ein/e vom Landesvorstand zu benennende/r Vertreter/in vertritt den Fachausschuss im entsprechenden Bundesfachausschuss des DJV.

 

 

Abschnitt II:

Aufnahmeausschuss

§ 6 - Vorsitz

1. Der/die Vorsitzende wird gemäß § 10 Abs. der Satzung von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

2. Der Aufnahmeausschuss kann bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende wählen.

 

§ 7 - Einberufung und Protokoll

1. Der Aufnahmeausschuss tagt nach Bedarf. Die Einberufung muss erfolgen, wenn der Vorstand oder der Erweiterte Vorstand dies verlangen.

 

2. Der Aufnahmeausschuss wird durch schriftliche Einladung aller seiner Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin von ihrem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.

 

3. Der Aufnahmeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seine Stellvertreter, anwesend sind.

 

4. Der Aufnahmeausschuss kann zur Unterstützung seiner Arbeit Gäste einladen. Diese müssen Mitglieder des Vereins Berliner Journalisten sein.

 

5. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Sitzung ist vom Sitzungsleiter oder einem von ihm Beauftragten eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

 

6. Die Sitzungsniederschrift enthält mindestens

a. die Tagesordnung

b. alle gestellten Anträge im Wortlaut

c. das detaillierte zahlenmäßige Ergebnis aller Abstimmungen und Wahlen (Beschlussprotokoll)

d. die Anwesenheitsliste als beigefügte Anlage.

 

7. Bei der Protokollierung der Entscheidungen sind mindestens stichwortartig auch Ablehnungen von Aufnahmeanträgen oder Anträgen auf Ausstellung eines Presseausweises zu begründen.

 

8. Das vollständige Protokoll ist dem Vorstand unverzüglich und den Mitgliedern des Aufnahmeausschusses innerhalb von 14 Tagen schriftlich zur Kenntnis zu geben.

 

9. Das Protokoll ist zusammen mit der Anwesenheitsliste vom Vorstand zu den Akten zu nehmen.

 

 

§ 8 - Verfahrensvorschriften für den Aufnahmeausschuss

1. Die §§ 3 (Sitzungsleitung), 4 (Tagesordnung und Beratung), 5 (Anträge), 6 (Dringlichkeitsanträge), 7 (Anträge zur Geschäftsordnung), 8 (Vertraulichkeit), 11 (Abstimmungen) mit Ausnahme von Abs. 2, sowie 12 (Wahlen) der Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen gelten entsprechend.

 

2. Auf Antrag von zehn Prozent der anwesenden Stimmberechtigten wird geheim oder namentlich abgestimmt. Werden beide Anträge gestellt, so wird geheim abgestimmt, wenn nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen eine namentliche Abstimmung beschlossen wird.

 

3. Jene Unterlagen oder Teile von Unterlagen des Aufnahmeausschusses, die persönliche Angaben, insbesondere Arbeitsverträge oder Angaben zu Honoraren, enthalten, sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln.

 

4. Bei der Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse des Aufnahmeausschusses gemäß § 10 Abs. 5 der Satzung des Vereins Berliner Journalisten müssen mindestens die Zahl der Neuaufnahmen, die Zahl der Ablehnungen, die Zahl der stattgegebenen Anträge auf Ausstellung eines Presseausweises sowie die Zahl der abgelehnten solchen Anträge enthalten sein.

 

5. Die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder werden veröffentlicht, es sei denn, das betreffende Mitglied widerspricht dem ausdrücklich.

 

 

Abschnitt III:

Kommissionen

§ 9 - Aufgaben der Kommissionen

1. Die Kommissionen haben die Aufgabe, die Organe des Vereins Berliner Journalisten in fachlichen Fragen zu beraten und deren Beschlussfassung vorzubereiten. Sie können keine die Organe des Vereins Berliner Journalisten bindenden Beschlüsse fassen. Ihre Ergebnisse berichten die Kommissionen ausschließlich und direkt an den Vorstand.

 

2. Kommissionen mit zeitlich und inhaltlich begrenztem Auftrag werden vom Vorstand unter Festlegung ihrer Aufgabenstellung eingesetzt. Sie werden von einem vom Vorstand hierzu zu benennenden Vorstandsmitglied geleitet

 

3. Der Vorstand beruft die Kommissionsmitglieder.

 

4. Die Arbeit der Kommission endet, wenn der Vorstand ihre Auflösung beschließt.

 

 

 

§ 10 - Verfahrensvorschriften für Kommissionen

1. § 2 (Einberufung und Protokoll) dieser Geschäftsordnung für Fachausschüsse und Kommissionen gilt entsprechend.

 

2. Die §§ 3 (Sitzungsleitung), 4 (Tagesordnung und Beratung), 5 (Anträge), 6 (Dringlichkeitsanträge), 7 (Anträge zur Geschäftsordnung), 8 (Vertraulichkeit), 11 (Abstimmungen), sowie 12 (Wahlen) der Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen gelten entsprechend.