Beitragsordnung

in der Fassung vom 19. November 2004,
geändert am 22. November 2006

 

 

 

Inhalt

 

§ 1 – Finanzgrundsätze

§ 2 – Haftung

§ 3 – Haushaltsplanung

§ 4 – Sonderrecht des Schatzmeisters

§ 5 – Beiträge

§ 6 – Buchführung und Rechenschaftslegung

 

 

 

§ 1 – Finanzgrundsätze

1. Der Verein bringt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel ausschließlich durch nach dem Vereinsrecht vorgesehene Einnahmearten auf, insbesondere durch Mitgliedsbeiträge von jedem Mitglied des Vereins.

 

2. Die dem Verein zufließenden Mittel dürfen ausschließlich für die in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 2 – Haftung

1. Jedes Mitglied des Vorstands und des Erweiterten Vorstands haftet gegenüber dem Verein nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

 

2. Der Verein haftet nur bis zur Höhe seines Vermögens.

 

 

§ 3 – Haushaltsplanung

1. Der Vorstand stellt vor Beginn eines Haushaltsjahres einen Haushaltsplan auf.

 

2. Der Schatzmeister legt den Haushaltsplanentwurf spätestens zwei Monate vor Beginn eines Rechnungsjahres dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan ist nach seiner Verabschiedung durch den Vorstand allen Mitgliedern unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben.

 

 

§ 4 – Sonderrecht des Schatzmeisters

Der Schatzmeister ist berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden darf, es sei denn, der Vorstand lehnt den Widerspruch des Schatzmeisters mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für die Ausgabe frei.

 

 

§ 5 – Beiträge

1. Jedes Mitglied ist höchstpersönlich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.

 

2. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Stundung von Mitgliedsbeiträgen gewähren.

 

3.

a) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags richtet sich nach dem monatlichen Bruttoeinkommen des Mitgliedes und der jeweils gültigen Beitragsstaffel gemäß § 5 Abs. 4 dieser Beitragsordnung.

b) Die Einstufung in alle Beitragsklassen mit einem Monatsbeitrag von weniger als 29.- Euro erfolgt nach Vorlage entsprechender Einkommensbelege.

c) Der Vorstand oder ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, die zur Einstufung notwendigen Einkommensbelege bei der Aufnahme sowie alle zwei Jahre zu überprüfen. Bringt ein Mitglied die Einkommensbelege nicht binnen vier Wochen nach Anforderung bei, entscheidet der Vorstand oder ein von ihm Beauftragter über die Beitragseinstufung.

d) Studenten, Volontäre, Arbeitslose und Mitglieder im Erziehungsurlaub können auf Antrag einen Sozialbeitrag in Höhe von 9.- Euro monatlich jeweils für die Zeitdauer zahlen, für die der betreffende Status nachgewiesen ist.

e) Freie Journalisten mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 750.- Euro monatlich können den Sozialbeitrag auf Antrag für ein Jahr zahlen. Die Verlängerung ist für maximal ein weiteres Jahr bei Vorlage entsprechender Einkommensbelege möglich. Über eine weitere Verlängerung über zwei Jahre hinaus entscheidet der Vorstand auf Empfehlung des Aufnahmeausschusses.

 

4. Es gilt folgende Beitragstabelle (alle Angaben in Euro):

 

monatliches Bruttoeinkommen zu zahlender Betrag
bis 750.- 9.- (Sozialbeitrag) [befristet: siehe 3e)]
751.- bis 1.000.- 14.-
1.001.- bis 1.250.- 17.-
1.251.- bis 1.500.- 19.-
1.501.- bis 2.000.- 22.-
2.001.- bis 2.500.- 25.-
2.501.- und darüber 29.-
in Ausbildung 9.- [befristet: siehe 3d)]
Passive Mitglieder 14.-

 

5. Freiberufliche Journalisten können einen Monatsbeitrag entrichten, der in der Beitragsstaffel eine Stufe unter dem Beitrag liegt, der ihrem monatlichen Bruttoeinkommen entspricht. Mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 Punkt e) geregelten Fälle beträgt der Mindestbeitrag 14.- Euro.

 

6. Mitgliedsbeiträge sind periodisch, unaufgefordert und im Voraus zu leisten. Bei der Zahlung ist der Zeitraum, für den der Beitrag entrichtet wird, anzugeben.

 

 

 

§ 6 – Buchführung und Rechenschaftslegung

1. Unter der Verantwortung des Vorstands sind Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen.

 

2. Der Vorstand hat jährlich einen Rechenschaftsbericht über die Finanzen des Vereins zu erstellen und allen Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu geben.